Als Milow aufgesiedelt wurde
Die Agrarpolitik unter Hitler im Jahr 1934
Seit dem September 1933 wurde die Agrarpolitik in Deutschland fundamental neu geregelt. Die nationalsozialistische Agrar- und Siedlungspolitik ist wissenschaftlich sowohl in ihrer Entstehung (lange vor Machtergreifung Hitlers!) als auch in ihren Folgen sehr gut untersucht und dokumentiert.[1] Sie stand im Zentrum der NS-Rassen-Ideologie und wurde insbesondere durch den „Reichsnährstand“ und die SS Heinrich Himmlers durchgesetzt.
Maßgeblich für diese Neuausrichtung der Agrarpolitik war R.Walther Darré, „der sich zwischen 1930 und 1933 als Organisator des „agrarpolitischen Apparates“ der NSDAP große Verdienste um die Sammlung bäuerlicher Protestwähler hinter der Hakenkreuzfahne Adolf Hitlers erworben hatte.“[2] Darré „wollte eine rassische Erneuerung des deutschen Volkes vom Lande her. Agrarpolitik war für ihn angewandte Rassenkunde.“[3] Darré war Ende Juni 1933 als „Reichsbauernführer“, als Mitglied der NSDAP und der SS auch Nachfolger Hugenbergs als „Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft“ geworden, konzentrierte also alle Macht in Fragen der Agrar- und Siedlungspolitik in seiner Hand. Er war unmittelbarer Vertrauter Hitlers in agrarpolitischen Fragen.
Darré und Hitler hatten sich am 10. Mai 1930 kennen gelernt. Darré wurde nach dieser Begegnung schon am 1. Juni 1930 zunächst „landwirtschaftlicher Berater“ der NSDAP und begann sofort, die Bauernschaft straff im Sinne der NSDAP zu organisieren.[4] Darré hatte in München frühen Kontakt zu Heinrich Himmler, der wie Darré Landwirtschaft studiert hatte.
Himmlers „Schutz-Staffel“ (SS) schien sich als „Orden deutscher nordisch-bestimmter Männer“ vorzüglich für Darrés völkische Aufzuchtpläne zu eignen. Um aus dem „Männerorden“ eine „Sippengemeinschaft“ zu machen, wurde schon Ende 1931 das „Rasseamt“ der SS gegründet. Zu den beiden bisherigen Merkmalen der SS – Treue zum „Führer“ und Sicherheitsaufgaben in Partei und Staat – kam nun unter dem Einfluß Darrés eine dritte Komponente hinzu: rassische Auslese in Verbindung mit ländlicher Siedlung.[5]
Das „Rasseamt“ der SS war eines der ältesten Ämter der Nationalsozialisten und zentral für die Siedlungsfragen zuständig.
Für Darré und die NSDAP ging es darum, das „Bauerntum“ zum „Lebensquell der Nordischen Rasse“ werden zu lassen. Dem sollten insbesondere neue, von der SS gesteuerte Siedlungen dienen, die man „im Osten in großen Siedlungsverbünden als Wall gegen die Slawen“ ansetzen wollte.[6] Dabei kam es Darré darauf an, den „Boden“ als „einen Teil des Blutsgedankens“ zu verstehen mit der Verpflichtung zur „Geschlechterfolge“ im Sinne rassischer „Aufnordnung“. Die neuen, von der SS gesteuerten Siedlungen[7] sollten „Erneuerungs-Quell“ der „nordischen Rasse“ werden.[8]
Darré hatte Erfolg.
Die von ihm zwischen 1930 und 33 aufgezogene Propaganda und immense Organisationsarbeit bis in die kleinsten Dörfer hinein[9], die insbesondere das Ziel hatte, die ländlichen Bevölkerungsschichten für Hitler zu gewinnen, zeigte Wirkung, wie man an den Wahlergebnissen für die NSDAP 1932 ablesen kann: die NSDAP-Ergebnisse lagen 1932 in nicht wenigen ländlichen Gebieten bis zu 28% über dem gesamtdeutschen Durchschnitt.
Darré sicherte mit seiner Propaganda- und Organisationsarbeit auf dem Lande Hitler den Wahlsieg.
Darré kam 1949 vor das Nürnberger Militärtribunal und wurde im „Wilhelmstraßen-Prozeß“ zu sieben Jahren Haft verurteilt, allerdings schon 1950 vorzeitig aus der Haft entlassen. Er starb 1953 an Leberzirrhose.[10]
Der „Reichsnährstand“ als gewaltiges Syndikat mit 17 Millionen Mitgliedern
Darré war nicht nur agrarpolitischer Chefideologe der NSDAP, er war vor allem ein energischer und systematischer Organisator. Von oberster Reichs-Ebene bis ins kleinste Dorf hatte er innerhalb von nur drei Jahren einen ungemein schlagkräftigen „agrarpolitischen Apparat“ geschaffen, mit dem er die „Blut und Boden Ideologie“ konkret umsetzte.
Darré stand schon seit dem 29. Mai 1933 als „Reichsbauernführer“ an der Spitze sowohl der Verbände als auch der Genossenschaften und des Kammerwesens. Die Funktionäre seines „agrarpolitischen Apparates“ der NSDAP erreichten auf Landes-, Kreis- und Ortsebene gleiche Erfolge.
Als Darré am 29. Juni 1933 auch noch Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft wurde, wurde aus dem bisherigen „Landstand“ der „Nährstand“.
Mit dem Gesetz „über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes und Maßnahmen zur Markt- und Preisregelung landwirtschaftlicher Erzeugnisse“ vom 13. September 1933 wurde in Deutschland unter dem populären Schlagwort „Selbstverwaltung“ ein gewaltiges Bauernsyndikat geschaffen, in dem zwangsweise 17 Millionen Menschen vereinigt waren. Ihm gehörten nicht nur die Bauern und Landwirte an, sondern alle Nahrungsmittelerzeuger, aber auch alle Nahrungsmittelbe- und –verarbeiter, einschließlich aller im Handel mit Agrarprodukten und in der gesamten Nahrungsmittelindustrie Beschäftigten. Der „Reichnährstand“ umfaßte neben Forstwirtschaft und Gartenbau alle ernährungswirtschaftlichen Bereiche, vom Getreide bis zum Puddingpulver, von Fleisch und Fisch bis Öl und Margarine, Kartoffelstärke und Alkohol, von Käse und Bier bis Senf und Essig.[11]
Der „Reichsnährstand“ übte staatliche Hoheitsbefugnisse aus, d.h. er hatte den Charakter einer staatlichen Behörde, die – etwa bei Ordnungsstrafen – die Polizei für ihre Maßnahmen in Anspruch nehmen konnte. Der Reichsnährstand war, weil er Aufgaben staatlicher Wirtschaftslenkung übernahm, Werkzeug des Staates. Aus der Sicht Darrés geschah dies selbstverständlich primär zur „Erhaltung des Bauerntums als Blutquelle des Volkes“.[12]
Die Siedlungspolitik
Mit diesem gewaltigen „agrarpolitischen Apparat“ der NSDAP in Verbindung mit der SS als Werkzeug ging Darré daran, eine „neue Siedlungspolitik“ umzusetzen, deren Ziel die „Erhaltung der Nordischen Rasse“ war. Schon am 20. Juli 1933 meinte er in einem Interview, ein „Reichsrahmengesetz für das Erbhofrecht“ sei notwendig, denn ohne ein solches Gesetz sei „der biologische Bestand des deutschen Blutes“ nicht zu erhalten.[13] Schon im Frühjahr 1933 war es Darré gelungen, den preußischen Justizminister Hanns Kerrl (NSDAP-Mitglied) für sein Anliegen zu gewinnen. Eine Arbeitsgruppe, der die Agrarpolitiker Backe und Willikens sowie die Juristen Freisler und Wagemann angehörten, bereitete ein Gesetz vor, das unter Umgehung Hugenbergs und des preußischen Landwirtschaftsministeriums am 15. Mai 1933 in Kraft trat. Es begann mit dem programmatischen Satz: „Die unlösbare Verbundenheit von Blut und Boden ist die unerläßliche Voraussetzung für das gesunde Leben eines Volkes.“[14] Wer als „Bauer“ Eigentümer eines Erbhofes war, musste nachweisen, daß er „deutscher Staatsbürger und deutschen oder stammesgleichen Blutes“ war. Dieser Nachweis war rückwirkend bis zum Jahre 1800 zu erbringen.
Dieses Reichserbhofgesetz wurde mit beispielloser Hektik beraten und in Kraft gesetzt, ohne daß die Länder informiert oder gar konsultiert worden wären. Es sollte von Hitler persönlich am 1. Oktober 1933, dem Erntedanktag, vor 500.000 Bauern verkündet werden.
Nur ein „ehrbarer“ Bauer durfte einen Erbhof besitzen.
Der Begriff „Ehrbarkeit“ implizierte auch, dass eine Bauersfrau weder jüdischen noch „farbigen Blutes“ sein durfte. Kinder aus der Ehe eines Bauern mit einer nicht „reinrassigen“ Frau waren selbstverständlich nicht anerbenberechtigt. Lange vor den Nürnberger Gesetzen von 1935 und der „Entjudung des deutschen Bodens“ durch die Arisierungsverordnung von 1938 schürte das Reichserbhofgesetz den Antisemitismus auf dem Lande.
Dass das „Reichserbhofgesetz“ als Rassengesetz zu verstehen war, erläuterte Minister Darré in einem „agrarpolitischen Aufsatz“ unter dem Titel „Unser Weg“ in der Zeitschrift ODAL.; 2. Jg. 1933/34, Heft 10:
„Die wesentlichen Punkte dieses Gesetzes sind:
1. Das Bauerntum wird anerkannt als und bestimmt zur Blutsquelle des deutschen Volkes.
2. Bauerntum ist eine Sache des Blutes geworden und nicht mehr eine Berufsbezeichnung, ist also eine Angelegenheit der weltanschaulichen Haltung zum Boden.
3. Bauerntum ist Dienst an der Sippe und am Volk.
4. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Bauerntums bildet die Ackernahrung, d.h. die Möglichkeit, auf dem Hof die Sippe gegebenenfalls aus wirtschaftseigener Kraft un d Mitteln zu erhalten, wenn die Marktverhältnisse außerhalb des Hofes einmal versagen sollten. Es ist also die Möglichkeiten geschaffen, eine Sippe zu erhalten, auch bei Wirtschaftszusammenbrüchen, Marktstörungen usw., wie sie ja die Geschichte jedem Volk in jedem Jahrhundert zumutet.
5. Bauerntum ist wieder eine Angelegenheit der Zucht geworden, da Abstammungsnachweis die Voraussetzung der Bauernfähigkeit geworden ist; mithin muß auch die Ehe wieder mit Berücksichtigung der Abstammung der Frau geschlossen werden, weil sonst die Gefahr besteht, daß eine in ihrem Blut ungeeignete Frau – jüdischer Mischung zum Beispiel! – einen nichtbauernfähigen Sohn gebiert, und dieser dann nicht „Bauer“ werden kann.
6. Der Begriff der Ehre ist wieder eingeschaltet, und zwar im Zusammenklang mit dem Blut.“[15]
Allerdings gab es gegen das Gesetz ziemlich heftigen Widerstand auf dem Lande, nicht, weil es rassisch und antijüdisch war, sondern weil das Gesetz in das Selbstbestimmungsrecht (insbesondere das Erbrecht) der Erbhofbauern eingriff. Mitte 1936 gab es 116.000 Einsprüche (= 16%) gegen die insgesamt 718.000 Eintragungen in die Erbhofrolle.
War das eigentliche Ziel des „Reichserbhofgesetzes“, den Stand des „Bauern“ als „Quelle des Volkes zur Aufnordnung“ zu stärken, so verstand Darré die neuen Bauernsiedlungen als „Neubildung deutschen Bauerntums“ mit dem erklärten Ziel der „Blutpflege“.
Für die Anwärter auf eine Siedlerstelle galten deshalb strenge Auswahlkriterien:
„Erlaß des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 18. Januar 1934:
Damit das durch die Neubildung deutschen Bauerntums angestrebte Ziel der Verbundenheit von Blut und Boden erreicht wird, sind bei der Auswahl und Vermittlung der neuen Bauern und Landwirte in Zukunft folgende Gesichtspunkte zu beachten:
1. Für den Erwerb neugeschaffener Bauernstellen und bäuerlicher Kleinbetriebe kommen nur Personen in Frage, deren landwirtschaftliche Fähigkeiten ausreichend sind, die von ihnen gewünschten Stellen selbst mit ihren Familienangehörigen ordnungsmäßig zu bewirtschaften. (…)
2. Es können nur solche Bewerber zugelassen werden, welche die im Interesse ihrer Familie und des Volksganzen notwendigen gesunden Erbanlagen besitzen. Die Erbgesundheit ist durch ein amtsärztliches Zeugnis[16] nachzuweisen. (…)
3. Es dürfen nur Personen angesetzt werden, welche gemäß § 13 des Reichserbhofgesetzes vom 29. September 1933 deutschen oder stammesgleichen Blutes sind. (…)[17]
4. Bewerber, bei denen zu befürchten ist, daß sie wegen ihrer Charaktereigenschaften Unfrieden in die neue Kolonie hineintragen, sind abzulehnen. (…)
5. Voraussetzung für den Erwerb einer neuen Stelle ist ferner, daß der Bewerber verheiratet oder jedenfalls verlobt ist, so daß seine Eheschließung in absehbarer Zeit mit Bestimmtheit zu erwarten ist. Seine Ehefrau bzw. Braut müssen den Anforderungen entsprechen, die gemäß Ziffer 1-4 an den Bewerber selbst gestellt werden.“[18]
Dass die Bewerber um eine Neusiedlerstelle besondere „Anforderungen“ erfüllen mussten, geht auch aus einem Brief hervor, den Dr. Kurt Kummer, Sachbearbeiter für Siedlungsfragen im Reichsernährungsministerium an Landesbauernführer Giesecke (Braunschweig) am 12. Juni 1934 geschrieben hat:
„Ich nehme an, dass erst Jungbauern als Bewerber auftreten können, wenn sie mindestens 25 Jahre als sind (…), wenn weiterhin die Betreffenden sich als tüchtige Wirtschafter erwiesen haben – nicht allein auf dem väterlichen Hof – und wenn sie in irgend einer Form erkennen lassen, dass sie ausser den reinen Bauernhofinteressen auch die mit der Neubildung deutschen Bauerntums untrennbar verknüpften allgemeinen national- und bevölkerungspolitischen Aufgaben verstehen. Nur solchen Jungbauern können wir den an und für sich knappen Landvorrat anvertrauen.
Wie ich schon immer betonte, ist die Neubildung deutschen Bauerntums nicht eine Angelegenheit zur Unterbringung des bäuerlichen Nachwuchses, den die Steuergemeinschaft des Volkes bezahlt; das Reich kann erst die Steuermittel zur Verfügung stellen, wenn damit auch eine allgemeine in der Reichspolitik liegende Aufgabe gelöst wird. Daher fordern wir, dass nicht allzu alte Bewerber mindestens in der SA, SS oder in sonstigen Verbänden bzw. Reichswehr Dienst getan haben.
(…) Wir haben in diesem Frühjahr den Versuch gemacht, aus allen Landesbauernschaften 1800 Bewerber herauszusuchen, die zunächst durch die Reichswehr gehen und dann östlich der Elbe einschl. Mecklenburg und Holstein angesiedelt werden sollten. Trotz der Anstrengung der Landesbauernschaften ist es nicht gelungen, aus dem ganzen Reichsgebiet 1800 Jungbauern mit Hilfe des Reichsnährstandes zur Verfügung zu stellen. Ein Teil der Jungbauern war völlig ungeeignet, ein Teil kehrte um, als er erfuhr, dass er Soldat spielen sollte, andere waren angeblich unabkömmlich und so ist es mit Not und Mühe gelungen, etwa 1100 herauszufinden (….)
Ich glaube, wir werden auf der ganzen Linie dahin kommen, dass wir den Jungbauern nicht mehr ohne weiteres Höfe zur Verfügung stellen, sondern mehr und mehr an der Forderung festhalten, dass wir zunächst einmal Leistungen sehen wollen. Wer lediglich auf dem väterlichen Hofe alt geworden ist, zeigt noch nicht, dass er aus dem Holz geschnitzt ist, wie wir ihn zur Aufbauarbeit an dem Siedlungswerk brauchen.
Auch aus rassischen Gesichtspunkten werden wir immer wieder verstärkt auf den niedersächsischen Bauern zurückgreifen.“[19]
Am 1. Juni 1935 konkretisiert der „Reichsminister für Ernährung Landwirtschaft“ in einem Erlass die „Richtlinien für die Neubildung deutschen Bauerntums“:
I Das Ziel.
Die zielbewußte Stärkung und Mehrung des Bauerntums als Bluts- und Lebensquell des deutschen Volkes ist zur Wiedergesundung Deutschlands auf der Grundlage seines Bauerntums, zur Sicherung seiner Nahrungsfreiheit und zur Verwurzelung seiner bäuerlichen Bevölkerung mit der Scholle eine unabweisbare Notwendigkeit.
Dies ist die Aufgabe der „Neubildung deutschen Bauerntums“.
Diese Aufgabe ist zur Sache des Reiches erklärt.
Das Ziel ist insbesondere die Schaffung neuer Erbhöfe. Daneben sollen bestehende landwirtschaftliche Kleinbetriebe durch Landzulage erweitert und bis auf die Größe gebracht werden, die ausreicht, auch einer kinderreichen Familie eine dauernd sichere Lebensgrundlage zu geben.
Die zur Durchführung der Bauernsiedlung aus Mitteln der Allgemeinheit bereitgestellten Reichskredite[20] verpflichten alle mit der Neubildung deutschen Bauerntums betrauten Stellen gegenüber der Volksgemeinschaft, darüber zu wachen, daß mit diesen Mitteln zum allgemeinen Nutzen ein guter und dauernder Erfolg erzielt wird.
II. Der Mensch
Bei der Neubildung deutschen Bauerntums auf rassischer Grundlage können nur die Besten aus der Zahl der Bewerber berücksichtigt werden. Nur die blutsmäßig Besten sollen mit dem Boden verwurzelt werden, die die Gewähr dafür bieten, daß ihr Geschlecht die Scholle Jahrhunderte hindurch treu bebauen und gegen alle Angriffe verteidigen kann und will. In erster Linie ist die bäuerliche Bevölkerung zu berücksichtigen, insbesondere die nicht erbfolgeberechtigten Söhne der Erbhofbauern, die Landarbeiter, die Gutsangestellten und die ländlichen Handwerker. In allen Fällen ist Erbtüchtigkeit sowie rassische[21], erbgesundheitliche[22] und berufliche Eignung grundsätzliche Voraussetzung für die Ansetzung.
Zur Erreichung einer zweckmäßigen Bevölkerungsverteilung im Reiche sind im allgemeinen mindestens ein Viertel der östlich der Elbe zu begründenden Stellen solchen Bewerbern vorzubehalten, die aus den dichtbesiedelten westlichen und südlichen Teilen Deutschlands stammen. Diese sog. West-Ost-Siedler sind in stärkeren, landsmannschaftlich geschlossenen Gruppen anzusetzen[23]. Dabei müssen die Stammeseigenschaften der im Besiedlungsgebiet ansässigen Bevölkerung vornehmlich berücksichtigt werden.
Die Auswahl der Bewerber und ihre Vermittlung liegt in den Händen des Reichsnährstandes, für den die Richtlinien des Reichs- und Preußischen Ministers für Ernährung und Landwirtschaft maßgebend sind. Durch strenge Auslese der Bewerber[24] wird Gewähr dafür geboten, daß niemand lediglich seines Vorteils willen die Hilfe der Allgemeinheit ausnutzt.
III Der Boden
Das zur Neubildung deutschen Bauerntums benötigte Land soll in erster Linie in denjenigen Reichsgebieten erworben[25] werden, in denen eine Vermehrung der bäuerlichen Bevölkerung besonders dringlich ist. Das ist vor allem in den dünnbevölkerten Gebieten und namentlich da erforderlich, wo infolge der Nähe der Reichsgrenze eine größere Bevölkerungsdichte eine Lebensnotwendigkeit für das deutsche Volk ist. Damit erstreckt sich die Neubildung deutschen Bauerntums vornehmlich auf den Raum östlich der Elbe[26] sowie auf die dünnbevölkerten Gebiete Nordwestdeutschlands und der bayrischen Ostmark. Darüber hinaus sind auch im übrigen Reichsgebiet alle gegebenen Möglichkeiten der Landbeschaffung auszunutzen. Sie ergeben sich u.a. aus Bodenverbesserung, Flurbereinigung, Urbarmachung von Öd- und Moorland, sowie aus den Landgewinnungsarbeiten in den Küstengebieten Deutschlands.“[27]
Die skizierte „neue“ Siedlungspolitik der Nationalsozialisten war, wie wir gesehen haben, von Anfang an erklärtes Ziel sowohl der NSDAP wie auch der SS. Schon in den Jahren 1930 bis 33 wurde die Bauernschaft straff organisiert und zentralisiert. Dieser „agrarpolitische Apparat“, aus dem später der „Reichsnährstand“ wurde, gehörte zu den mächtigsten Mehrheitsbeschaffern für Hitler. Ziel aller Maßnahmen war die „Neugründung des deutschen Bauerntums“, um die „nordische Rasse“ zu erhalten.
Allerdings geriet der „Reichsnährstand“, der bis ins kleinste Dorf hinein straff organisiert war, ab 1935 zunehmend unter den Einfluss der Kriegsvorbereitungen und hatte sich deren Erfordernissen zu unterwerfen. Ernten wurden zu „Ernteschlachten“ (seit der katastrophal schlechten Ernte 1934), die Bauern hatten an der „Heimatfront“ mit guten Ergebnissen zu „dienen“.
Mit dem Überfall auf Polen und Russland wurden die anfangs als „Binnenkolonisierung“ begonnenen Siedlungsaktivitäten dann im großen Stil in den „Ostgebieten“ umgesetzt. Maßgeblich daran beteiligt war, wie schon von Anfang an, die SS.
Die Geschichte der Aufsiedlung uckermärkischer Dörfer ist insofern interessant, als es durch die Jahrhunderte immer wieder Versuche gegeben hat, gegen Landflucht und „Bauernsterben“ vorzugehen und es lohnt sich sehr, unter Bezug auf die Jahre 1933-45 noch weiter ins Detail zu gehen, als es hier im Rahmen eines Beitrags möglich ist.
Beispielhaft hat eine solche Detailarbeit in Mehrow stattgefunden. Dort hat man sich im Rahmen der Erforschung der Dorfgeschichte detailliert mit der Geschichte der „Landgesellschaft Eigene Scholle“ beschäftigt, die dort innerhalb der nationalsozialistischen Siedlungspolitik für die Landbeschaffung und –vergabe zuständig war.
Wenn man das Jahr 1934 als Anlass nimmt, im Rahmen eines Dorffestes der „Neuaufsiedlung“ von Milow zu gedenken, dann muss man sich der politischen Dimension der Siedlungspolitik im Nationalsozialismus bewusst sein. Sie war nicht nur nebensächliches Beiwerk, sondern zentrales Element der NS Rassenpolitik.
Weshalb die Frage steht: Was wird eigentlich gefeiert?
Man muss sich einer Antwort auf diese Frage vorsichtig nähern. Aber die Vorbereitungen auf das Fest und ein Dorffest selbst sind eine gute Gelegenheit, dieser Frage nachzugehen. Es kann der Beginn sorgfältiger Recherche und Dokumentation jener Zeit sein, ein Prozess, der am Ende zur gründlichen Aufarbeitung der Ortsgeschichte beitragen kann.
Ich bin zuversichtlich, dass diese sorgfältige Recherche- und Dokumentationsarbeit gelingen kann.
Sie wäre ein wichtiges Mittel, um all jenen den Boden unter den Füßen zu entziehen, die aus Unwissenheit oder gar wiederbelebtem nationalsozialistischem Gedankengut heraus den Versuch unternehmen, die unsägliche Rassenideologie der Nationalsozialisten, die vor allem durch ihre „Blut und Boden Ideologie“ zum Ausdruck kam, neu zu beleben.
[1] Die vermutlich grundlegendste Arbeit zum Thema von Gustavo Corni und Horst Gies unter dem Titel: „Blut und Boden“. Rassenideologie und Agrarpolitik im Staat Hitlers führt im Kapitel IV die maßgeblichen Untersuchungen dazu im Literaturverzeichnis auf
[2] Gustavo Corni/Horst Gies: „Blut und Boden“. Rassenideologie und Agrarpolitik im Staat Hitlers, Historisches Seminar – Neue Folge, Band 5. Herausgeber: Prof. Dr. Armin Reese/Prof. Dr. Uwe Uffelmann. Wissenschaftlicher Verlag Dr. Ullrich Schulz-Kirchner, Idstein 1994, S. 17
[4] Am 2. Juni 1938 meldet Darré an Göring 57.410 „Ehrenamtliche Mitarbeiter des Reichsnährstandes, darunter 50.193 Ortsbauernführer; nicht mit aufgeführt sind Ortsgefolgschaftswarte, Ortsjugendwarte u.ä“ und zusätzlich 17.349 „Hauptamtliche Mitarbeiter des Reichsnährstandes“; vgl. Corni/Gies „Blut und Boden“ a.a.O. S. 100
[7] Es gab deshalb für Neusiedler ein strenges Auswahlverfahren, das weiter unten im Text besprochen wird
[9] Straff nach dem „Führerprinzip“ strukturiert, arbeitete der „Reichsbauernführer“ mit den „Landesbauernführern“, den „Kreisbauernführern“ und den „Ortsbauernführern“ zusammen. Die NSDAP unterhielt selbst auf Kreisebene „agrarpolitische Berater“, die sorgsam auf die Umsetzung dessen achteten, was der „Reichsbauernführer“ da anordnete.
[10] Ebenda, a.a.O. S. 24
[11] Ebenda, a.a.O. S. 28 f.
[12] Ebenda, a.a.O. S. 31
[13] Ebenda, a.a.O. S. 34
[14] Ebenda, a.a.O. S. 35
[15] Aus: R. Walther Darré, Um Blut und Boden. Reden und Aufsätze. München 1940, S. 102; zitiert nach Corni/Gies „Blut und Boden“, a.a.O. S. 110
[17] § 13 Reichserbhofgesetz lautet:
Erfordernis deutschen oder stammesgleichen Bluts
(1) Bauer kann nur sein, wer deutschen oder stammesgleichen Blutes ist.
(2) Deutschen oder stammesgleichen Blutes ist nicht, wer unter seinen Vorfahren väterlicher- oder mütterlicherseits jüdisches oder farbiges Blut hat.
(3) Stichtag für das Vorhandensein der Voraussetzungen des Abs. 1 ist der 1. Januar 1800. Ist zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, so entscheidet hierüber auf Antrag des Eigentümers oder des Kreisbauernführers das Anerbengericht. (….) (vgl. Corni/Gies: „Blut und Boden“, a.a.O. S. 106
[18] Aus: Karl Hopp (Hg.), Deutsches Bauernrecht (Textsammlung), Berlin 1938, IV,9,S. 32 f.; zitiert nach Gustavo Corni/Horst Gies: „Blut und Boden“. Rassenideologie und Agrarpolitik im Staat Hitlers, a.a.O. S. 119 f.
[19] Aus: Bundesarchiv-Koblenz, Nachlaß Darré II, Bd. 56; zitiert nach Corni/Gies: „Blut und Boden“. Rassenideologie und Agrarpolitik im Staat Hitlers, a.a.O. S. 120
[20] Es waren zusätzlich zu diesen möglichen Krediten zwischen 5 und 8.000 RM an Eigenmitteln aufzubringen
[21] In Streitfällen entschieden Erbhofgerichte, die unter strenger Kuratel des Reichsnährstandes standen, über die Kreis- und Landesbauernführer hatte sich Darré auch in diesen Gerichten die Mehrheit gesichert.
[22] Wie wir schon gesehen haben, war ein amtsärztliches Attest nötig.
[23]So hat es in Milow stattgefunden. Dort wurden 1934 vor allem Hessen, Hannoveraner, Brandenburger und Bremer angesiedelt.
[27] Aus: Karl Hopp (Hg.), Deutsches Bauernrecht (Textsammlung), Berlin 1938, IV,9,S.42f; zitiert nach Corni/Gies „Blut und Boden“. Rassenideologie und Agrarpolitik im Staat Hitlers; a.a.O. 121 f.
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